Satzung*

§ 1.Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
1.1 Der Verein nennt sich "Menschenrechtsverein Türkei/ Deutschland e.V." Die Abkürzung lautet "TÜDAY". Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2 Der Verein unterliegt dem Geltungsbereich des Paragraphen 21 des BGB. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
1.3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.4 Der Sitz ist in Köln. Der Verein kann in den anderen Orten und Städten der undesrepublik Deutschland weitere Zweigstellen und Vertretungen eröffnen.

 

§ 2.Ziele des Vereins

Der Verein bezweckt:

2.1 Aktivitäten zur Förderung von Dialog, Partizipation und Verständigung von Menschen unterschiedlicher Nationalitäten und der Aufnahmegesellschaft

2.2 Förderung von Demokratiekompetenz

2.3 Förderung von demokratischen Werten und Demokratiebildung bei Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Nationalitäten

2.4 Förderung von Frauenrechten

2.5 Förderung von Rechten von MigrantInnen und den Dialog von Kulturen und Religionen

2.6 Unterstützung der Aktivitäten zur Integration von Flüchtlingen

2.7 Sensibilisierung von vielfältigen Fragen der Menschenrechte und der Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen

2.8 Bekämpfung von Rassismus, Diskriminierung und Fundamentalismus

 

§ 3.Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4.Mitgliedschaft
4.1 Jeder, der die Ziele des Vereins akzeptiert, kann eine Mitgliedschaft beantragen.
4.2 Personen, die den Verein materiell unterstützen, können Fördermitglied werden. Diese werden über die Aktivitäten des Vereins vom Vorstand schriftlich informiert. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Meinungsäußerungsrecht aber kein aktives und passives Wahlrecht und bei den Beschlüssen kein Stimmrecht.
4.3 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen. Die Entscheidung über den Antrag wird innerhalb eines Monats schriftlich dem Antragsteller mitgeteilt. Über Anträge die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Einladung zur Mitgliederversammlung abgeschickt wurde und dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliederversammlung stattgefunden hat, eingereicht wurden, werden nach der Mitgliederversammlung entschieden.

4.4 Die Mitglieder sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederhauptversammlung festgelegt wird, zu zahlen.

§ 5.Austritt

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch
      a) den Tod des Mitglieds
      b) die schriftliche
Austrittserklärung des Mitglieds
      c) den Ausschluss.
5.2 Der Vorstand kann in folgenden Fällen die Mitgliedschaft eines Mitglieds beenden: a) wenn er gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder durch sein Verhalten dem Verein Schaden zugefügt hat und trotz Aufforderungen sein Verhalten nicht geändert hat, b) wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat.

5.3 Mitglieder, die wegen der oben angeführten Gründe durch den Vorstand ausgeschlossen wurden und Personen, deren Anträge auf Mitgliedschaft abgelehnt wurden, haben das Recht, auf der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einzulegen.

§ 6.Die Organe des Vereins

     a) Mitgliederversammlung

     b) Vorstand

     c) Kassenrat

6.1 Mitgliederversammlung

6.1.1 Die Mitgliederversammlung tritt innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahrs zusammen.

6.1.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt 2 Wochen vor dem dafür festgesetzten Datum im Namen des Vorstandes an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, unter Berücksichtigung neuer Vorschläge, per Mail oder auf dem Postweg.

6.1.3 Die Mitgliederversammlung bestimmt die endgültige Tagesordnung, unter Berücksichtigung neuer Vorschläge.

6.1.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in folgenden Fällen einberufen. a) auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder b) wenn der Vorstand dies für nötig hält.

6.1.5 Jedes Mitglied hat Wahlrecht.

6.1.6 Die Mitgliederversammlung tritt mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder zusammen. Wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht ist, findet die nächste Mitgliederversammlung nur mit den anwesenden Mitgliedern statt. Zu dieser wird erneut unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen. Auf der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

6.1.7 Für die Satzungsänderung ist die absolute Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.

6.1.8 Über offene und gemeine Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.1.9 Die Mitgliederversammlung wird durch die von den anwesenden zwei Personen geleitet.

6.1.10 Auf den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind Tätigkeits- und Kassenbericht separat vorzulegen.

6.1.11 Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.

6.1.12 Falls ein Antrag über die Prüfung des Kassenberichtes vorliegt und das von der Mitgliederversammlung gebilligt wird, wird eine Kommission durch die Wahl aus den Anwesenden, allerdings nicht im aktuellen Vorstand angehörenden Mitgliedern gebildet. Die Arbeit dieser Kommission verhindert die Mitgliederversammlung bzw. die Wahlen der Organe nicht.

6.1.13 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

6.2 Der Vorstand

6.2.1 Der Vorstand besteht aus 5 Hauptmitglieder und höchstens 3 Ersatzmitglieder.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

6.2.2 Der Vorstand wird für 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
6.2.3 Der Vorstand ist für die Einhaltung der in der Satzung offen dargelegten Ziele des Vereins verantwortlich. Er verpflichtet sich mindestens alle 2 Monate zu treffen und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
6.2.4 Auf der ersten Sitzung des Vorstandes wird die Aufgabenteilung wie folgt vorgenommen. - Vorsitzender -stell. Vorsitzender - Kassierer -zwei Beisitzer

6.2.5 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein vor Gesetz und in der Öffentlichkeit. Die beiden haben Einzelvertretungsbefugnis.

6.2.6 Der Kassierer ist verpflichtet die finanziellen Mittel des Vereins satzungsgemäß zu verbrauchen. Zur Geldabhebung vom Vereinskonto ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich.

6.2.7 Wenn aus irgendeinem Grund ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wird es durch ein Ersatzmitglied ersetzt.

6.2.8 An den Vorstandssitzungen dürfen auch die Vereinsmitglieder teilnehmen. Jedoch haben Sie bei Entscheidungen kein Stimmrecht.

 

6.3 Der Kassenrat

6.3.1 Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus drei Haupt- und 2 Ersatzmitgliedern, die nicht im Vorstand sind.

6.3.2 Er prüft den vom Vorstand vorgelegten Kassenbericht und legt einen Bericht vor.

6.3.3 Er führt für die ersten 6 Monate nach der Mitgliederversammlung eine Prüfung durch.

6.3.4 In sonstigen Fällen wird über einen Antrag auf Kassenprüfung vom Vorstand entschieden.

 

6.4 Protokollführer

Alle getroffenen Beschlüsse müssen in dem jeweiligen Sitzungsprotokoll schriftlich festgehalten werden. Die Protokollführung wird abwechselnd durchgeführt und die Protokolle werden vom Protokollführer verantwortlich unterzeichnet. Jedes TÜDAY-Mitglied hat das Recht in das Protokollbuch einzusehen.

§ 7.Aktivitäten des Vereins

Der Verein führt gemäß seinen Möglichkeiten und im Rahmen seiner Zwecke jegliche Art der Öffentlichkeitsarbeit und der Institutionalisierung durch. Er veröffentlicht in diesem Sinne Publikationen, organisiert Seminare, Veranstaltungen, Symposien, Kurse, usw.

§ 8.Die Einnahmen des Vereins

Die Einkommen des Vereins bestehen aus - Mitgliedbeiträgen - Spenden und sonstigen Hilfeleistungen - Einnahmen aus Veranstaltungen und Tagungen zu bestimmten Anlässen - Einnahmen seiner Publikationen.

§ 9.Die Auflösung des Vereins

9.1 Für die Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Verein kann mit der Zustimmung von dreiviertel aller Vereinsmitglieder aufgelöst werden.

9.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Amnesty International e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10.Weitere Bestimmungen

Für die in der Satzung nicht erhaltende Paragraphen ist das Bundesdeutsche Vereinsgesetz maßgebend.

* -aktuelle Fassung nach der Änderung vom 10.05.2015 –